WerbungskostenPauschalen
Für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen (z. B. Journalisten) werden höhere Werbungskostenpauschalbeträge
anerkannt. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der folgenden Tabelle:
| Berufsgruppe |
% der Bemessungs- grundlage (Siehe Individualpauschalierung) |
Höchstbetrag p. a. in € |
| Artisten |
5 |
2.628,- |
| Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen
auftretende Personen, Filmschauspieler |
5 |
2.628,- |
| Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen |
7,5 |
3.942,- |
| Journalisten |
7,5 |
3.942,- |
| Musiker |
5 |
2.628,- |
| Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst |
5 |
1.752,- |
| Forstarbeiter mit Motorsäge |
10 |
2.628,- |
| Hausbesorger |
15 |
3.504,- |
| Heimarbeiter |
10 |
2.628,- |
| Vertreter, die ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben, davon mehr als 50 % im
Außendienst |
5 |
2.190,- |
Wenn Sie die Tätigkeit auch selbständig ausüben und dafür Betriebsausgaben geltend machen, können Sie die
obengenannten Pauschbeträge nicht in Anspruch nehmen.
Erhaltene Kostenersätze kürzen die jeweiligen
Pauschbeträge.
Neben den Pauschbeträgen können Sie keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend machen.